Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Religionsübung

Religionsübung

, f.

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Glaubenspraxis, Ausübung eines (konfessionell gebundenen) religiösen Ritus
  • wegen bischoflichen vertrags, belangend die religionsübung zu Lauffen
    1601 BaselZGesch. 58/59 (1959) 102
  • [das] er ... zu hinderung ihrer evangelischen religionübung nicht beistendig sein wolte
    1608 ActaBrandenb. III 352
  • soll keinem theil zugelassen seyn, den andern von seiner religions-ubung, kirchen-gebraͤuchen und ceremonien zu vertreiben
    1648 TheatrPacis I 121
  • in ansehung der religionsuͤbung ist voͤlkerrechtens, daß einem fremden souverain ein freyes religionsexercitium verstattet werde
    1777 Moser,VölkerR. 141
  • unter den christen wird den mahometanern, ausser bei gesandtschaften, keine ganz noch halb oͤffentliche religionsuͤbung gestattet
    1777 Moser,VölkerR. 405
  • man wuͤrde der landeshoheit in ansehung zu gestattender oder nicht zu gestattender religionsuͤbungen eben die gewalt, wie jeder unabhaͤngigen macht, nicht in zweifel ziehen, wenn nicht das im westphaͤlischen frieden beliebte entscheidungsjahr 1624 eine allgemeine graͤnze setzte, die kein catholischer reichsstand in ansehung seiner evangelischen unterthanen ... uͤberschreiten darf
    1777 Pütter,BeitrStaatsR. I 296
  • diejenigen, welche zu ... religionsübungen vereinigt sind, führen den namen der geistlichen gesellschaften
    1794 PreußALR. II 11 § 12
  • das ... weltliche reformationsrecht ... ist ... die befugnis des regenten, die aufnahme der kirche und die religionsübung derselben im staate zu bestimmen
    1795 Schnaubert,KirchR. 12
  • so darf der landesherr an seinem hofe einen hofprediger von seiner religion halten, aber die religionsübung im land nicht ändern
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 80
  • auch können die untertanen selbst auswandern, wenn sie nicht länger ohne religionsübung bleiben wollen
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 80
  • die religionsuͤbung sowohl, als die derselben anhaͤngigen gerechtsame beyder religionspartheyen in Deutschland, werden durch das jahr 1624 und den darin gehabten besitz bestimmt
    1800 RepRecht V 197
  • alle cantonsbürger ... haben freien zug und freie religionsübung im ganzen umfange des cantons
    1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1437
  • da alles, was von religionsübung zu sagen ist, dem regierungsrecht zugehört
    1804 Gönner,StaatsR. 91
  • daß die gesetzmaͤßige erhaltung der bisherigen religionsuͤbung das recht, andere religionsgenossen aufzunehmen ... nicht ausschließe
    1804 v.Berg,PolR. IV 793
unter Ausschluss der Schreibform(en):