Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Religionszwang

Religionszwang

, m.

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obrigkeitlich verordnete Zugehörigkeit zu einer der christlichen Konfessionen
  • dass man ... diese anweisung der scheuerner in ihr vor unerscheidenen jahren angehörige kirch nahers Nassaw wil ansehen als einen religions-zwang 
    1660 AnnNassau 47 (1926) 80
  • diese noth- und flieh-hoͤlen haben sich die Waldenser ... etliche mal bevortheilt, wann ihnen ihre hertzogen mit dem religions-zwange scharff zugesetzt
    1689 Valvasor,Krain I 538
  • nach der ... lage e.m. schlesischen lande und bei den religions-zwang der benachbarten provinzen können die hiesigen sogleich einen großen vortheil haben
    1742 ActaBoruss.BehO. VI 2 S. 434
  • gleichwie aber aller religionszwang wider das natürlich recht läuft
    1757 RechtVerfMariaTher. 278
  • religions-zwang. die catholischen sollen sich dessen enthalten
    1775 BrschwWolfenbPromt. II 541
  • wir [koͤnig von Preussen] haben in unserer jnstruction ... zur aufrechterhaltung der einem jeden in unsern ost-preußischen landen zu gestattenden gewissens-freyheit und verbannung alles gehaͤßigen religions-zwangs ... verordnet
    1775 NCCPruss. V 3, 2 Sp. 45