Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): reluieren

reluieren

, v.

etw. einlösen
  • weiln einer allein eine wiederkaͤuffliche sache, wann die mit-verkauffere solche nicht einloͤsen wollen, reluirn, und des juris retractus sich bedienen kan
    1733 Beck,Forstg. 434
  • kam G. von L. mit M. mittelst eines kauff- cessioncontracts überein, daß derselbige das ihm zustehende lehen von Sch. zu reluiren für eine gewisse summe abtrate
    1762 Cramer,Neb. 29 S. 99
  • muß der eigner das vieh [im pfandstall] durch ersetzung des pfand- und futtergeldes, auch schadens reluiren 
    1773 HammStR. 97
  • wir haben uns uͤber den anstand wegen der einigen kloͤstern ... auf ewige widerlosung mit der jurisdiktion, und dem scharwerkgeld uͤberlassenen unterthanen ratione deren einzelen reluirung umstaͤndigen vortrag machen lassen, und bey unserer hoͤchsten stelle ... resolviret, daß jeder dergleichen unterthan fuͤr sich selbst ... reluiret werden moͤge
    1774 KurpfSamml. II 1379
unter Ausschluss der Schreibform(en):