Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): reluieren
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religionsverwandt
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Religionswesen
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Religiose
Reliquie
Rellerlohn
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, v.
etw. einlösen
- weiln einer allein eine wiederkaͤuffliche sache, wann die mit-verkauffere solche nicht einloͤsen wollen, reluirn, und des juris retractus sich bedienen kan1733 Beck,Forstg. 434Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- kam G. von L. mit M. mittelst eines kauff- cessioncontracts überein, daß derselbige das ihm zustehende lehen von Sch. zu reluiren für eine gewisse summe abtrate1762 Cramer,Neb. 29 S. 99Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- muß der eigner das vieh [im pfandstall] durch ersetzung des pfand- und futtergeldes, auch schadens reluiren1773 HammStR. 97Faksimile (ca. 75 KB)
- wir haben uns uͤber den anstand wegen der einigen kloͤstern ... auf ewige widerlosung mit der jurisdiktion, und dem scharwerkgeld uͤberlassenen unterthanen ratione deren einzelen reluirung umstaͤndigen vortrag machen lassen, und bey unserer hoͤchsten stelle ... resolviret, daß jeder dergleichen unterthan fuͤr sich selbst ... reluiret werden moͤge1774 KurpfSamml. II 1379
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Reluition
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Remanenz
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Remedierung
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