Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Remanenz

Remanenz

, f.

mit anderer Wortbildung remenenden, pl.

I (Rechnungs-) Rest
bdv.: Residuum
  • das im dan in seiner nachst vergangen raitung an seiner remanenz abgezogen ist
    1485 Tirol/ÖW. III 163
  • vil alte unerledigte remenenden und unliquidierte straffen
    1550 Tirol/ÖW. V 756
II "eine Art Pachtschilling oder Vergütung für die an eine Stadt oder einen Markt überlassene Landgerichtsbarkeit" ÖW. X 367
  • es sollen auch gemelt richter und rat die gewönliche remanenz allweg zu weihnachten eines jeden jars acht tag vor und nach antworten
    1532 Steiermark/ÖW. X 109
  • ain statrichter ... ist järlich ainem phandinhaber von dem gericht zu ausgang seines richterambts zu raichen schuldig remanenz zechen gulden funf schilling zehen phening
    1576 Steiermark/ÖW. X 221
unter Ausschluss der Schreibform(en):