Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Remission
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remedieren
Remedierung
Remedium
Remedur
Remel
Remgeld
Remigius
Remigiusmesse
Remigiustag
remissibel
Remission
, f., Remiß, f.
I
Aufhebung einer Strafe, Begnadigung
vgl.
Pardon,
Restitution
- van onsen ... oblatien, remissien ind gracien1481 Nijhoff,Ged. V 148
- eest zo, dat yemend partielic ghebannen es, daeromme en laet de prinche oft de heere niet te ghevene remissie of inland van den banne1491 CoutAlost 452Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nair der loopender practijcken van gracien, perdoenen, remissien ende sauvegaerden1496 CoutBrab. II 2 S. 88
- [Übschr.:] van remissen ende pardoenen1510 Wielant,InstrCrim. 110Volltext - digitalisiert im Rahmen von "Recht uit de Lage Landen"
- den effect der remission und restitution begangener hauß-deuben betreffend1721 CAug. I 1946Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Verzicht auf einen Anspruch, Nachlaß auf eine Forderung
vgl.
Nachlaß (II)
- die durch feuer, hagel und andere casus majores beschaͤdigte contribuenten, sollen einige remission haben1682 BrschwWolfenbPromt. II 565Faksimile - digitalisiert im Rahmen der Sammlung "Freiburger historische Bestände - digital"
- verordnung, daß von remissionen derer militair- und domainen praestandorum etc. keine cantzleygebuͤhr genommen werden solle1727 CCMarch. IV 3 Sp. 76Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- bey welchen faͤllen nebst der cammer auch unser landschaftsrath ein- und andere remisse regulirt communiciren beede collegia zu dem end hieraus miteinander, damit sothane nachlaͤsse nach proportion der darauf habenden cammer- und landschaftlichen onerum eingerichtet ... werden1734 Brandenburg-Ansbach/Elsaeßer,BeitrKanzlei. 197Faksimile (ca. 304 KB)
- remißion ... ist auch in denen rechten, und sonderlich in dem 25 titel aus dem xliii buche der pandecten [= D. 43, 25] so viel, als eine durch darzwischen kommende obrigkeitliche gewalt sich eraͤugnende befreyung von der neuen-wercks-verkuͤndigung1742 Zedler 31 Sp. 556Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- remissio, die verzeyhung, oder nachlassung, der erlaß1753 Oberländer 609Faksimile - in Google Books
- remiß ... der erlaß des pachtgeldes ... bey kaufleuten die ruͤckwechslung im geben, das ist in uebermachung der gelder1762 Wiesand 897Faksimile - in Google Books
- man pfleget jedoch die remission des bestohlenen und die von demselben geschehene begebung der genugthuung [der schadensersetzung] bey der bestimmung der strafe in ... betracht zu ziehen1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 652
III
Antwortschreiben eines um Zeugenvernehmung ersuchten Richters auf einen Kompaßbrief (I)
- remission vnnd weisung für das obergericht sollen bleiben wie von alter herkommenWürtLR. 1555 S. 104Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- remiß. ein schrifft, so auff außgangne compaßbrieff dem ersten richter vberschickt wirdt1564 Schwartzenbach(Haß) fol. 72r
- dieweiln aber bischof Friderich dem vogt geschriben, die begert remission abzuschlagen1575 WürzbZ. I 2 S. 996Faksimile (ca. 187 KB)
- wo der zeüg ausser landts, oder auch im landt, jedoch demselbigen gerichtszwang, bey welchen er vorgeschuzt wierdt, vnmitlbar nit vnderworffen wäre, solle selbiger vermitlß eines compass schreiben, neben vberschickhung der weißarticl vnd fragstuck, bey seiner ersten ordentlichen jnstanz zuuerhörn, vnd dessen aussag durch remiss zu vberschickhen begehrt werden1654 NÖLO. I 32 § 1
- remiß wird die schrifft genennet, so auf ergangenen compaß-brief, von dem andern richter, der des gerichts-zwang wegen ersucht worden, dem ersten richter uͤberschickt wird1753 Oberländer 609Faksimile - in Google Books
- remißion vom cammergerichtsproces1782 Scheidemantel,Repert. I 479Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
IV
Verweisung an ein anderes Gericht
- [Übschr.:] wie nach einer remission gehandlt werden soll ... so als ainer von dem beruerten landgericht remittiert und gewisen wurdet, so soll alsdann von dem richter des gerichts, dahin er gewisen ist, nach solher remission, in viertzehen tagen ... tag in denselben sachen gesetzt ... werdenNellenbHegau(1497) 53
- wann auch die partheien anderßwo imm rechten mit eynander vorfast weren, vnd der kleger des vnangesehen, den antworter der selben sach halber, an eynem andern gericht fürnemen würde, mag der beklagt dasselbig außzugs weiß fürbringen, vnnd so ers beibringt, oder vom kleger gestanden würde, soll die sach auff sein des beklagten beger dahin gewisen werden, es wer dann sach, daß imm rechten gegründte vrsachen dargethan würden, warumb solch remission nit beschehen soltMainzUGO. 1534 Bl. 9rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit