Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Remissionsschein

Remissionsschein

, m.

amtliche Bescheinigung über den Erlaß geschuldeter Leistungen
  • was von denen schuldigen meyer-zinsen nicht remittiret, und durch einliefferende remissions-scheine erweislich gemachet
    1695 BrschwLO. I 652
  • der registrator ist ... unter der rubric, ausgabe an remissis, etwas zum abgang zu bringen nicht befugt, sondern schuldig, den remissions-schein jedes mahl dem register in originali beyzulegen
    1727 BrschwLO. I 462