Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Remonstration

Remonstration

, f.

Erwiderung durch die Darlegung einer anderen Sichtweise
  • da eß die notturft erfordert, sollen solches [ahnlaag ahn statt beeth], doch ohne vorhergehender remonstration undt ahnhalten, auch consens einer hochlöblichen regierung kein grund haben
    1691/92 RheingauLändlRQ. 396
  • daß, wenn etwas zwischen uns, dem hofe und deßen pacht angehörig ... zu beschliessen vorkommen wird, jederzeit die meisten stimmen prävaliren, die alsdann wiedersprechende aber, fals dieselben durch vernünftige remonstration sich auf andere meinung nicht bringen laßen wollen, ferner nicht darauf geachtet [werde]
    1752 SchleswDorfO. 479