Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): removieren
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(remittierlich)
Remittierung
Remonstration
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Remotion
Remotionsurteil
removieren
, v.
I
jn. eines Amtes entheben
- [sollen] die jenige [priester], so zum officio nicht tuͤchtig oder ein aͤrgerliches leben fuͤhren, removiret werden1653 CCMarch. VI 1 Sp. 430Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- es sollen ... cantzlisten ..., durch deren negligentz die auf expedition wartende partheyen aufgehalten werden ... und hieruͤber ihnen ein verweiß gegeben, anbey, wan darauf keine besserung erfolget, das erstemahl in ein rthlr. und das zweytemahl in zwey rthlr. straffe condemniret, das drittemahl aber mit der suspension ad tempus ... und endlich auf vorhero an uns abzustattenden ... bericht und darauf erhaltenen befehl ab officio removiret werden1735 CCOsnabr. I 1 S. 441Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
- [ein Propst] ward per sententiam consistorii ... [wegen Diebstahls] removiret ..., indem ihm der consistorial-bothe ... den mantel und kragen abnehmen muͤssen1781 HistBeitrPreuß. I 225Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
etw. verzögern, aufheben
- wenn die berathschlagung dises punctens laͤnger zuruckgestellet werden sollte, so ... die reichs-handlungen sehr removiren wuͤrde1653 Moser,StaatsR. VII 287Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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