Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): removieren

removieren

, v.


I jn. eines Amtes entheben
  • [sollen] die jenige [priester], so zum officio nicht tuͤchtig oder ein aͤrgerliches leben fuͤhren, removiret werden
    1653 CCMarch. VI 1 Sp. 430
  • es sollen ... cantzlisten ..., durch deren negligentz die auf expedition wartende partheyen aufgehalten werden ... und hieruͤber ihnen ein verweiß gegeben, anbey, wan darauf keine besserung erfolget, das erstemahl in ein rthlr. und das zweytemahl in zwey rthlr. straffe condemniret, das drittemahl aber mit der suspension ad tempus ... und endlich auf vorhero an uns abzustattenden ... bericht und darauf erhaltenen befehl ab officio removiret werden
    1735 CCOsnabr. I 1 S. 441
  • [ein Propst] ward per sententiam consistorii ... [wegen Diebstahls] removiret ..., indem ihm der consistorial-bothe ... den mantel und kragen abnehmen muͤssen
    1781 HistBeitrPreuß. I 225
II etw. verzögern, aufheben
  • wenn die berathschlagung dises punctens laͤnger zuruckgestellet werden sollte, so ... die reichs-handlungen sehr removiren wuͤrde
    1653 Moser,StaatsR. VII 287
unter Ausschluss der Schreibform(en):