Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rendant
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Rend
renda
Rendant
, m.
Kassenführer
- desselfs rendants registre van de huyshuyer1571 NlWB. XII 3 Sp. 2275
- ein rendant also hat sich hierbei wohl vorzusehen, daß er keine assignationen eher ausstelle, als bis er dagegen entweder baar geld, oder richtig assignirte quittungen und belege, erhalten habe1773 Krünitz,Enzykl. II 602
- ueber die chatoulle ist ein besonderer rendant oder chatoullier bestellet, welcher gemeiniglich den titel eines raths, geheimen secretaͤrs, oder geheimen kaͤmmeriers, hat1776 Krünitz,Enzykl. VIII 42
- ordnung, treue und redlichkeit muͤssen, wie bey allen rendanten uͤberhaupt, also auch bey einem chatoullier, die vornehmsten stuͤtzen seyn1776 Krünitz,Enzykl. VIII 44
- so bald der rendant die rechnung geschlossen hat, muß er solche dem collegio zu dessen vorlaͤufigen pruͤfung ... vorlegen1785 Krünitz,Enzykl. 33 S. 686Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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