Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rennerrecht
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(rennend)
Renner
Rennerrecht
, n.
einem Münzmeister für einen Münzguß zustehendes Entgelt
- auch nimbt der munzmaister bei derselben aufzal von demselben guss sein rennen iiii d. das ist auch sein renner rechtum 1450 Tomaschek,Wien II 66Faksimile - in Google Books