Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Renovatur

Renovatur

, f.

(erneute) Verzeichnung der für ein Gut oder in einem Gebiet geltenden Besitz- und Herrschaftsrechte
vgl. Renovation
  • vnnßere chammermaister, vnnd rentchamerrhet, [sollen] jnsonderheit der renouatur halbenn, jederzeit denn renouattoribus fuͤrderlich beschaidt zukommen lassen
    1569 Reyscher,Ges. XII 394
  • [Buchtitel: J.v.Ramingen,] der rechten kuͤnstlichen renouatur ... beschreibung ... allen denen, welche ... lernen wollen, wie man ... herrligkeiten vnd guͤeter, vnd derselben eigenthumb vnd lehenschafften, vnd andere recht vnd gerechtigkeiten, renouieren solle [oO. 1571]
  • [Übschr.:] registratur, renouatur, registrator, renouator
    1624 Wehner,Obs. 560
  • renovatur ... heist ... auch, wenn ein landesherr alle seine regalien, obrigkeiten, rechte und gerechtigkeiten, so vorhin niemahls beschrieben gewesen ... in ein ... buch ordentlich verfassen ... laͤst
    1742 Zedler 31 Sp. 613
  • renovatur. die erneuerte beschreibung eines guths, welche alsdenn geschiehet, wenn die alten uhrkunden und register durch die laͤnge der zeit unbrauchbar geworden
    1762 Wiesand 898
unter Ausschluss der Schreibform(en):