Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rente

Rente

, f.
I "Rente ist die auf Dauer bestimmte Verpflichtung zur Erbringung (periodisch) wiederkehrender Leistungen" W. Ogris/HRG.1 IV 895 (ebd. ff. zu Einzelheiten des Rechtsinstituts)
  • 1 zur Begrifflichkeit; häufig in formelhaften Aufzählungen von Rechten bei der Übertragung eines Gutes
  • 2 zur Begründung von Renten
  • 3 konkrete Zweckbestimmung rechtlicher oder wirtschaftlicher Art bei der Errichtung oder Verleihung einer Rente; insb. geistliche Leistungen werden aus gestifteten Renten finanziert; vereinzelt auch übtr. das für einen bestimmten Zweck (Waisenversorgung) gebildete Vermögen (Beleg 1733)
  • 4 rechtliche Ausgestaltung: Übertragbarkeit, Ablösbarkeit, Beschränkung der Verfügbarkeit, Sicherung der Ansprüche, Verhältnis zwischen Kapital und Ertrag, Fälligkeit, Verzugsfolgen, Beendigung
II Einkünfte, Ertrag, Gewinn
III Verzinsung zu einem bestimmten Zinsfuß: Hamburger Rente 1 Mark Rente für 15 Mark, Lübecker Rente 1 Mark für 20 Mark