Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Renteirechnung

Renteirechnung

, f.

Rechnung (II 1) einer Rentei (I); auch das entsprechende Schriftstück
  • die renteirechnungen gnugsam nachweisen, waß i.ch.g. fur abgang dahero an zollen erfaren mußen
    1606 ActaBrandenb. II 128
  • geben wir ... unsern geheimbten räten anheimb ... wie sie es künftig mit der abhörung der renteirechnung halten, ob sie die alle quartall, halbe oder uff's ganze jahr schließen lassen ... wollen
    1615 Schneider,StaatswBrandenb. 48
  • [die Beauftragten des Kurfürsten sollen] die cammer- hoff- renthey und hoffstaats-cassen, auch sonsten andere renthey- zoll- licent- muͤnz- salz- und alle uͤbrige dergleichen unsere domainen concernirende rechnungen examiniren
    1698 HistBeitrPreuß. II 92
  • damit bey kuͤnftiger renthey-rechnung nicht noͤthig sey, die ... befehle und quittungen aufs neue durch zu sehen, sondern nur die posten der 12 monath-zettel
    1703 HistBeitrPreuß. II 142
  • daß die renteirechnung ... nach der methode der allhiesigen ... kammer-renteien eingerichtet [werde]
    1711 ActaBoruss.BehO. I 139
  • damit die rentei-rechnung nebst denen dabei gemacheten notatis ohnfehlbar zwischen crucis und luciae jedes jahrs zum generalfinanzdirectorio einkomme
    1714 ActaBoruss.BehO. II 52
  • nach einhalt der rentei- oder schlütereirechnungen 
    1723 ActaBoruss.BehO. IV 1 S. 241
  • obgleich die fürstlichen rentei-rechnungen schon de 1662 und vorher nachweisen, daß dieses schutzgeld zur fürstlichen rentei, auch cabinetscasse geflossen
    1744 Stern,PreußJuden III 2 S. 1397