Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Renteirechnung
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Renteirechnung
, f.
Rechnung (II 1) einer Rentei (I); auch das entsprechende Schriftstück
- die renteirechnungen gnugsam nachweisen, waß i.ch.g. fur abgang dahero an zollen erfaren mußen1606 ActaBrandenb. II 128
- geben wir ... unsern geheimbten räten anheimb ... wie sie es künftig mit der abhörung der renteirechnung halten, ob sie die alle quartall, halbe oder uff's ganze jahr schließen lassen ... wollen1615 Schneider,StaatswBrandenb. 48
- [die Beauftragten des Kurfürsten sollen] die cammer- hoff- renthey und hoffstaats-cassen, auch sonsten andere renthey- zoll- licent- muͤnz- salz- und alle uͤbrige dergleichen unsere domainen concernirende rechnungen examiniren1698 HistBeitrPreuß. II 92Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- damit bey kuͤnftiger renthey-rechnung nicht noͤthig sey, die ... befehle und quittungen aufs neue durch zu sehen, sondern nur die posten der 12 monath-zettel1703 HistBeitrPreuß. II 142Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß die renteirechnung ... nach der methode der allhiesigen ... kammer-renteien eingerichtet [werde]1711 ActaBoruss.BehO. I 139Faksimile - in Google Books
- damit die rentei-rechnung nebst denen dabei gemacheten notatis ohnfehlbar zwischen crucis und luciae jedes jahrs zum generalfinanzdirectorio einkomme1714 ActaBoruss.BehO. II 52
- nach einhalt der rentei- oder schlütereirechnungen1723 ActaBoruss.BehO. IV 1 S. 241
- obgleich die fürstlichen rentei-rechnungen schon de 1662 und vorher nachweisen, daß dieses schutzgeld zur fürstlichen rentei, auch cabinetscasse geflossen1744 Stern,PreußJuden III 2 S. 1397