Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rentereiverwandte

Rentereiverwandte

, m.

wie Rentereibediente 
  • wir ... entbieten ... unseren angehörigen, denen von der ritterschafft, rhäten, ambtleuten, kuchmeister, cantzley[-] und rentereyverwandten, hoffdienern, vegten ... unser[r]n gnedigen grus
    1593 Mecklenburg/Kern,HofO. I 251
  • wenn auch gleich unsere hoͤhere wesentliche bediente ... ingleichen ... unsere cantzeley- consistorial- cammer- und rentherey-verwandte ... unter unter-botmaͤssigkeit begrieffene wohnungen haͤtten, so sollen doch solche ... nicht vor den niederigen gerichten ... zu antworten haben
    1666 GothaLO. II 1 Tit. 1
  • daß nächst denen fürstl. canzley- und renterey-verwandten die unterbeamte bis auf die centrichter, die rathsverwandten, der cassirer ... unter die honoratiores gehören
    1685 ZDKulturg. 2 (1857) 167
  • die roͤmische kaͤyserin [hat] ratione ihrer rent-cammer mit ihrem herrn ... gleiche jura ac privilegia fisci, und also das vorgangs-recht bey einem concursu creditorum & tacitæ hypotecæ in aller dero renterey-verwandten habenden guͤter
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 1201
  • secretarien, cantzellisten, rentherey-verwandte und andere hoff-diener
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 812
unter Ausschluss der Schreibform(en):