Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rentheberei

Rentheberei

, f.

Amt, Aufgabe eines Rentenhebers (II)?
  • itziger gasthausmeister Th.B. [wird] ... der wacht verschont ... da er doch kein stattbot, seiner rentheberey aber besonder gehalt hat
    1600 DürenWQ. 211