Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rentherr
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(Rentgelter)
Rentengeschäft
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Rentenheber
Rentheberei
Rentherr
, m.
wie Rentmeister
- [In Speyer gab es von 1438-67 zwei Verordnete zu den kleinen renten,] kleine rentherren [oder] rentherren [schlechtweg genannt]ZGO.2 3 (1888) 488
- die trautnawischen empter ... stadtvogt ... gemeineldisten; rentherrn1590/1601 TrautenauChr. 305
- dass im [paumeister] sollen aus dem renthaus 70 thaler erlegt werden. also werden es euer gnaden den rentherrn anzueordnen wissen1598 JbKunsthistKaiserh. 12 (1891) p. 86
- alle jahr [wird] von der gemeinde [auf dem Petersberge] ein neuer rentherr, (damals bauermeister genannt) erwehlet, welcher im nahmen des raths [von Halle] ordnung haͤlt ... und die rathhaͤuslichen gefaͤlle an erbzinsen, unpflichten und andern abgabe einnimt1755 Dreyhaupt,Saalkreis II 414
- drey renthherren ... die wechselsweise die aufsicht haben, uͤber dieser ordnung halten, und die unpflichten und andere abgaben einnehmen und dem rath berechnen1755 Dreyhaupt,Saalkreis II 416
- herr rentherr spricht: ... so ... dunckht mich recht, daß, wan dißer armme mensch mittel und guth hinderlaßen, solches vnßern ... obern solle eingehändiget werden1757 MellingenStR. 452Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"