Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rentherr

Rentherr

, m.

wie Rentmeister 
  • [In Speyer gab es von 1438-67 zwei Verordnete zu den kleinen renten,] kleine rentherren [oder] rentherren [schlechtweg genannt]
    ZGO.2 3 (1888) 488
  • die trautnawischen empter ... stadtvogt ... gemeineldisten; rentherrn 
    1590/1601 TrautenauChr. 305
  • dass im [paumeister] sollen aus dem renthaus 70 thaler erlegt werden. also werden es euer gnaden den rentherrn anzueordnen wissen
    1598 JbKunsthistKaiserh. 12 (1891) p. 86
  • alle jahr [wird] von der gemeinde [auf dem Petersberge] ein neuer rentherr, (damals bauermeister genannt) erwehlet, welcher im nahmen des raths [von Halle] ordnung haͤlt ... und die rathhaͤuslichen gefaͤlle an erbzinsen, unpflichten und andern abgabe einnimt
    1755 Dreyhaupt,Saalkreis II 414
  • drey renthherren ... die wechselsweise die aufsicht haben, uͤber dieser ordnung halten, und die unpflichten und andere abgaben einnehmen und dem rath berechnen
    1755 Dreyhaupt,Saalkreis II 416
  • herr rentherr spricht: ... so ... dunckht mich recht, daß, wan dißer armme mensch mittel und guth hinderlaßen, solches vnßern ... obern solle eingehändiget werden
    1757 MellingenStR. 452
unter Ausschluss der Schreibform(en):