Repetierung, f.

im Gerichtsverfahren: Wiederholung, erneutes, abermaliges Vorbringen und Beratschlagen
bdv.: Repetition
  • so sollen auch solche mündtliche beschlüß mit kurtzen worten und nicht mit sonderlicher repetirung desjenen, so vorhin durch sie gnugsam fürtragen ... sonder mit ... wenigen worten und reden beschehen
    1555 RKGO.(Laufs) III 23 § 5 Textarchiv: RKGO.(Laufs) III 23
  • die parteien, procuratores, advocaten ... oder supplicationschreiber sollen ... die ... repetierung vor eingefüehrter puncten oder argument ... vermeiden
    1570 WienSachwO. 122
  • das die aduocaten ... die offter repetirung, der hieuor schon fürgebrachten ... argumenten, genzlich vermeiden [sollen]
    1654 NÖLO. I 10 § 10