Repressalie, f.
Repressalie, f.
das einer Person von ihrer Obrigkeit (II) zugestandene Recht, sich am Eigentum Fremder für die Nichterfüllung einer Verpflichtung oder die fehlende Wiedergutmachung erlittenen Unrechts schadlos zu halten, auch wenn diese hierfür unmittelbar nicht verantwortlich waren; auch die schriftliche Bestätigung dieser Ermächtigung (Beleg 1570)
vgl.
Kaperbrief,
3Markbrief (I)
Sachhinweis: HRG.¹ IV 911-916; LexMA. VII 746
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[Exekutionsbriefe:] breve van represalien off mercke1467 HansUB. IX 222
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wo aber ainer seiner vehde von roͤmischen kaysern oder künigen erlaubnuß, so man zů latein repressalien nent, erlangt hette, mag ehr dieselb vehd ... fuͤrenPerneder,Malef.(1547) 16 Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544
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repressalien. ein vehde, die von roͤm. kaysern oder koͤnigen erlaubniß erlangt ist1564 Schwartzenbach(Haß) fol. 72r
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briefe genannt repressalia oder pfandbriefe zur kuͤmmerung, arrestirung, beschatzung oder einiger beschwerung unserer unterthanen sollen wir nit geben ohn verwilligung des thumb-capituls1570 Schlüter,WestfProvR. I 159 Faksimile
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[die kaiserl. Kommission] mit arresten, repressalien oder executionen nit tringen, bekhümmern, oder beschweren1655 SchrBodensee 18 (1889) Anh. I 72 Faksimile
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andertens, ein jud fuͤr den andern in seinen handlungen zustehen, und also die repressalien ohne unterschied gegen dieselben gebraucht werden moͤchten1673 CAustr. I 564 Faksimile
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repressalien ... sind, wenn jemand, der von einem oder etlichen unterthanen einer andern republick ist beleidiget, sich so lange gegen gewisse personen, oder guͤter aus selbiger republick feindselig erweiset, bis ihm gnuͤge geschehen ist1742 Zedler 31 Sp. 650 Faksimile
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in rechts haͤngigen sachen, und unter waͤhrender litis-pendentz kein stand den andern mit repressalien, arresten und anderen ... thaͤtlichkeiten beschwehre1745 RAbsch. IV Zugabe 20 Faksimile
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im fall die gütlichen unterhandlungen nichts verfangen, schreitet man zu außerordenlichen gewaltsamen mitteln und braucht ... repressalien, kraft deren ein regent oder staat die gegenseitigen untertanen, welche sein gebiet betreten ... mit arrest belegt oder ihr vermögen pfändet1757 RechtVerfMariaTher. 327
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repressalien ... diese sind eine erlaubniß, wegen verweigerter justitz ... des gegentheils guͤter und unterthanen ... anzuhalten, und sich davon ... genugthuung zu verschaffen1777 Moser,VölkerR. 597 Faksimile
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insoweit sie [Landesherren] krieg führen dürfen, sind ihnen auch repressalien erlaubtum 1795 StaatsRHeilRömR. 84