Reproduktion, f.

Wiederholung einer Produktion, Wiedervorlage von prozeßrelevanten Akten, Wiedervorbringen von Beweismitteln
  • im fall ... er bei ausziehung der prozeß seine briefliche documenta oder andere probatorien ... beigelegt hätte ..., dieselbe alle zumal anstatt des beweises wiederholen, der dokumenten rekognition bitten, doch sonsten ihme, da er keine probatoria beigelegt, die reproduktion der zitation und einführung der klag obbesagter gestalt zu werk zu richten unbenommen [sei]
    1654 JRA.(Laufs) § 35 Textarchiv: JRA.(Laufs) § 35
  • nach der insinuation zum wenigsten nach zwei monate bis zu verfließung der fatalium introducendae zur reproduktion und dem appellaten zu notwendiger bedenk- und einbringung seiner gegennotdurft übrig verbleiben
    1654 JRA.(Laufs) § 67 Textarchiv: JRA.(Laufs) § 67