Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Republik

Republik

, f.

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Gemeinwesen, Staat; als enger Staatsformbegriff meist im Unterschied zu Monarchie 
bdv.: Freistaat
Sachhinweis: GeschichtlGrundbegr. V 549 ff.; HRG.1 IV 916 ff.
  • weil solches [Verzeichnis der Beamten] in allen ... republiquen nicht allein hochnottig erachtet, sondern ... vor ein cynosura und richtschnur gehalten wird
    1686 MHungJurHist. V 2 S. 308
  • [Buchtitel:] idea statuum Europae ... nebst einer ... einleitung zu denen vornehmsten staats-regeln und haupt-maximen in einer republique [Köln 1699]
  • sind die personae morales oder mysticae diejenigen, die man sonsten communen, republiquen und collegia nennet
    1733 Schott,Träger 162
  • gleichwie man in einer wohl eingerichteten republique die diebe und raͤuber wegen ihrer begangenen verbrechen zu gebührender strafe ziehet
    1736 Riccius,Jagdg. 11 § 1
  • der nothstand einer republic giebt dem regenten das recht einer ausserordentlichen ober-herrschafft und ober-eigenthums, vermoͤge deren er seine unterhanen auch mit gefahr ihres lebens zu ausserordentlichen diensten zwingen ... kan
    1738 Hayme 752
  • policey-sachen, policey-wesen, ... res politica, res publica, begreifft alles dasjenige unter sich, was zu befoͤrderung und aufnahme des gemeinen bestens oder der republick heilsam und nuͤtzlich ist
    1741 Zedler 28 Sp. 1507
  • repressalien ... sind, wenn jemand, der von einem oder etlichen unterthanen einer andern republick ist beleidiget, sich so lange gegen gewisse personen, oder guͤter aus selbiger republick feindselig erweiset, bis ihm gnuͤge geschehen ist
    1742 Zedler 31 Sp. 650
  • es weichen ferner die chur-fuͤrsten keinem frey-staat oder republic, noch ihre gesandten derer republiquen gesandten
    1748 Moser,StaatsR. 34 S. 167
  • consul ... ein beamter, welchen ein koͤnig oder ein republic als einen commissarium in den handels-staͤdten der Levante oder andern handels-plaͤtzen verordnet hat. sein amt bestehet darinnen, daß er die handelschafft befoͤrdern und die kauffleute von seiner nation vertheidigen soll. sie erkennen auch uͤber die civil- und criminal-sachen, welche bey ihnen angebracht werden
    1753 Oberländer 181
  • lands-hauptmann ... in dem land Wallis tragt solchen titul das weltliche haupt selbiger republic 
    1756 HelvLex. XI 346
  • sind mehrere familien wiederum in eine gesellschaft zusammengetreten, weil sie alle unter einem gemeinschaftlichen oberhaupt ihre erhaltung ... zu finden glaubten. diese gesellschaft wird eine republik, ein reich oder staat genannt
    1757 RechtVerfMariaTher. 205
  • und die zur vertheidigung des staats noͤthigen anstalten verursachen gar viele kosten. alles dieses muß aus dem vermoͤgen der republik zusammen gebracht werden
    1758 v.Justi,Staatsw. I 416
  • in andern staaten und republiquen ... sind die bona vel jura subditorum keine peculia servorum
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 28
  • abgaben an die republik: 54 fl. 28 gr. klein kopfgeld
    1773 Stern,PreußJuden III 2 S. 1490
  • weiter ist auch unter den republiquen ein grosser unterschied; indeme einige nur aus einem einigen corpore bestehen, andere hingegen enthalten vielerlei provinzen, deren jede fuͤr sich souverain ist
    1777 Moser,VölkerR. 20
  • alle republiquen lassen allen reichen den vorgang ... sie lassen die reiche nur als primos inter pares paßiren
    1777 Moser,VölkerR. 23f.
  • daß insonderheit auch Teutschland in keiner sprache eine republik oder ein freystaat, sondern durchgaͤngig das teutsche reich ... genannt wird
    1777 Pütter,BeitrStaatsR. I 56
  • bürger der helvetischen republik 
    1801 AktSammlHelvet. VII 1517
unter Ausschluss der Schreibform(en):