Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reskript

Reskript

, n.

Antwortschreiben auf eine Bitte, im weiteren Sinne: Weisung, Verfügung, Erlaß
vgl. Mandat (I)
  • rescript is een mandaet ende gebot des princen, dat hij, ter begeerten van iemende oft uuyt zijns selfs berueren ... doet, oft als hij iet verleent, beveelt oft gebiet ennigen luyden oft ennige lichaemen, collegie, steden, universiteyten oft dijergelijcken
    1496 CoutBrab. II 2 S. 23
  • die heyrat vnnd vereelichung sollen frey vnbezwungen sein, vnnd ob gleich jemants ain kayserlich gebot oder rescript außbrechte, so würckt doch dasselb nichts
    1546 Perneder,Inst.(1546) 11r
  • daß dieselben [Ordnungen, die der RKGO. widersprechen], auch alle rescripta, comissiones, advocationes, iussiones und bevelch, so dawider von der kay. may. uns ... wie das erdacht ... werden möcht, außgeen würden, an volnziehung derselben nicht ... verhindern sollen
    1555 RKGO.(Laufs) Präambel
  • kurfürst J. S. verschreibt Hans von Diebe ... nach dem die haushaltungsvisitatoren jede hufe auf 6 mark jährlich zins bestimmt, [aber] auf ... ein rescript der regimentsräte an das amt Insterburg 1617, auf 4 mark hat bewenden lassen ... die hufen erblich und ewig
    1615 InsterbUrk. 166
  • die außgefertigte abscheide, rescripta und decreta etc.
    1700 CCMarch. II 1 Sp. 261
  • [wir] kuͤnfftig unsere auslauffende fuͤrstl. rescripta, welche keine religions- oder kirchensachen, sondern lauter politica auch malefizische casus concerniren, auf dem rathhauß ... denen unterthanen publicirt ... wissen wollen
    1707 Reyscher,Ges. VIII 540
  • wann die lands-oberkeit krafft ihres gewalts durch ein rescriptum einen unehelichen für ehelich erklärt
    1709 Mutach 23
  • [Projekt der beständigen Wahlkapitulation:] es soll ... der roͤmische kayser ... kein rescript, mandat, oder commission ... ausgehen lassen, oder zu geschehen gestatten
    1711 RAbsch. IV 243
  • rescript ... epistola principis, ist eigentlich nichts anders, als ein fuͤrstlicher befehl oder antworts-schreiben, welche auf anfragen ... derer beamten ... ertheilet werden
    1742 Zedler 31 Sp. 687
  • indem die in policey-sachen ergangene landesherrliche rescripte keine solche rechtskraft erlangen, daß darwider nicht allerhoͤchstes gehoͤr verstattet wuͤrde
    1749 Klingner I 71
  • paniß-brieffe sind in dem eigentlichen verstande, kayserliche rescripte an kirchen und cloͤster, vermoͤge deren diese gehalten seyn, den, ihnen benannten wohlverdienten leyen, durch gewisse pensionen, zeit lebens nothduͤrftigen unterhalt zu verschaffen
    1751 Buder 927
  • ueberdies ... werden die königliche rescripta in ein besonderes buch verbotenus eingetragen
    1752 ActaBoruss.BehO. IX 479
  • sonsten wird impetrant genennet, der etwas vor gericht gesuchet und erlanget, und fast so viel als klaͤger, impetrat hingegen, wider welchen etwas gesuchet und gebetten wird, fast eben so viel als beklagter: wann also ein kayserliches, fuͤrstliches rescript erlangt wird, so heist der, dem es ertheilet wird, der impetrant: der ander wider, welchen es ertheilet worden, der impetrat
    1753 Oberländer 351
  • die kanzeleidiener bekommen an siegelgelder: vor ein rescript, vor ein commissoriale, vor ein rescript pro administranda justitia 2 gr.
    1755 ActaBoruss.BehO. X 376
  • es sind diese [päpstlichen] rechte aus verschiedenen briefen und rescripten der paͤbste
    1762 Hellfeld IV 2215
  • einer von den ... copiisten ... muß die jaͤhrlich ans collegium ergehende edicta, circularia, allgemeine rescripta und uͤberhaupt alle diejenigen verordnungen, worauf decretirt wird, daß sie ad acta generalia zu legen, in einem besondern buche sammlen
    1765 NCCPruss. III 816
  • von canzleyschreiben sind rescripte eigentlich nur als eine besondere gattung anzusehen, indem man darunter nur schreiben an solche personen, denen der schreibende zu befehlen hat, verstehet
    1767 Pütter,JurPraxis II 87
  • unter rescripten, werden diejenigen schreiben verstanden, welche ... von einem obern an einen ihm untergebenen beamten oder andern distinguirten vornehmen gerichtsunterthanen in oͤffentlichen geschaͤften ergehen
    1769 Claproth,Grundsätze 57
  • ein rescript an Chur-Sachsen, was es durch das reichs-erbmarschall-amt in Wezlar fuͤr verfuͤgungen machen zu lassen habe
    1774 Moser,JustizVerf. II 762
  • die verkuͤndung der landesgesetze, ... decrete, rescripte und andrer befehle ... sind durch das amt oder oberamt zu besorgen
    1788 Thomas,FuldPrR. I 198
  • will man aber die gesandten über etwas bloß instruieren, so schickt man ihnen die schrift in ihre häuser, auch durch briefe, oder der hof schickt sie seinem gesandten in gestalt eines reskripts, damit er sie den anderen vorzeige
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 69
  • die ... von unserer koͤnigl. ober-regierung ergehenden rescripte werden an die kreis-aemter erlassen und ... von diesen an die ober-aemter ausgeschrieben
    1807 Reyscher,Ges. IX 119
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):