Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Responsgeld
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Responsgeld
, n.
- dieses aber möchte zu erwägen sein, weil der verstorbene herr meister 2000 reichsthaler auf abschlag der responsgelder von dem gelde, so wieder mitgebracht, empfangen, und doch, wie wir berichtet worden, die summe, so er sich von e.l. herrn vatern auf die ordensgüter verschreiben lassen, großestheils von responsgeldern herrühret, daß nachzusehen sei, ob dieselbe auch bei damaliger zusammen-rechnung abgezogen worden1642 ProtBrandenbGehR. I 436
- respons-gelder ... heissen diejenigen gelder, welche jemand seinem obern zum zeichen seiner submißion und unterwerffung alljaͤhrlich zur erkaͤnntlichkeit reichen muß1742 Zedler 31 Sp. 763Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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