Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Restanz
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, f.
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Rückstand einer geschuldeten Summe, ausstehende Zahlung
bdv.:
Restat
- [Abrechnung] was der summ des kornes DCCCXVIII mod. kernen vnd I viertel mit der restancie ... C viertel anken vnd I viertel mit der restancie14. Jh. EinsiedelnUrb. 74
- [der Kaiser] hatt ihnen ... die alten restantzen ... nachgelassen1616 Guler,Raetia 34r
- wegen der bei kurfürsten und ständen dato unbezahlt ausstehender zieler oder restantien ... ordnen ... wir, daß ein jeder kurfürst oder stand an seinem rest, der seie klein oder groß, zwei drittel auf zwölf zieler in zwölf frankfurter messen, also in sechs jahren abtragen [soll]1654 JRA.(Laufs) § 19
- daß ... in abschlag der grossen restantien eine ... zulaͤngliche zahlung fuͤr jetzo baar abgestattet werde1696 Moser,StaatsR. 30 S. 52Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es soll kein oberster ... ohne unsers commendanten erlaubniß aus dem lager ... sich begeben, der meynung, seinen sold, restantz oder andere ansprach einzufordern1723 Lünig,CJMilit. 1398Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)