Restituierungsverordnung, f.

Vorschrift zur Durchführung einer vorläufigen Restitution
  • [die] regierung habe eine geraume zeit hero verspuͤren muͤssen, wasmassen in denen ... spoli-sachen die beklagten partheyen den abgeforderten bericht in dem gerichtsbraͤuchigen termin nicht erstatten, auch die ergangene restituirungs-verordnung nicht vollziehen: sondern sich durch die dreyßigtaͤgige verordnung treiben lassen, und mithin die dabey annectirte poen-faͤllige restituirungs-aufflag auch auff die dreyßig taͤge ausdeuten ... wollen
    1688 CAustr. I 33 Faksimile