Reszission, f.

von gleichbed. lat. rescissio vgl. Heumann-Seckel 512
Aufhebung
  • doch mag der richter auß nottwendigen vrsachen so im oder den partheyen von newen fürfallen möcht den recht satz rescindieren vnd auffthun, wo aber eynicher theyll auß eehafften vrsachenn solche rescision begerenn etwas neuwes ... fürbringen wollt, soll er dem gegentheyll darzu verkündenn welchem dann auch darauff seine inrede zu andern tagen darzuthun fürbehalten ist
    1530 Schenck,GerichtsO.(Günther) 27