Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Retardatteil

Retardatteil

, m. oder n.

im Retardat (II 1) befindlicher Bergwerksanteil
  • [Übschr.:] wie mit dem vollmachten, so uͤber retardat-theile auffbracht, gehandelt soll werden
    JoachimsthalBO. 1548 II 70
  • nach verfliessung des retardats sollen dieselben theil, die also in das retardat seynd kommen, denjenigen, deren sie gewest seynd, ... umbsonst ... nicht wieder werden, sondern unsere ... ampt-leute sollen ... an dem schichtmeister befehlen, solche retardattheil ... auffs theuerste zu verkauffen
    1593 SammlVerordnHannov. III 87
  • retardattheile sind diejenigen kuxe, welche im retardate stehen
    1742 Zedler 31 Sp. 837
  • den gehorsamen gewerken [sollen] ihre zustehende retardat-theile nicht so liederlich [durch Rückverkauf an den ehemaligen Eigentümer] ... entzogen werden
    1772 HalberstProvR. 322
unter Ausschluss der Schreibform(en):