Retorsion, f.
Retorsion, f.
Vergeltung von Gleichem mit Gleichem (Talionsprinzip); rechtlich zulässig insb. als sofortige Erwiderung einer Beleidigung
bdv.:
Gegenscheltung
vgl.
Retorquent
Sachhinweis: HRG.¹ V 114ff.
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[Übschr.:] von der retorsion vnd wider heimschiebung der muͤndtlichen oder schrifftlichen schmachwortBairLR. 1616 Inhaltsverz. IV
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die gegen nothdurft durch rechts erlaubte retorsion1652 ZWirtFrk. 4 (1856/58) 113 Faksimile
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[es] haben sich die aduocaten, vnd procuratores ... aller hiezigen ehrnrührigen anzügen, vnd vnzimblichen retorsionen ... zu enthalten1654 NÖLO. I 10 § 18
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[wenn] sich jemand geluͤsten lassen wurde, den andern mit schwaͤren real- und verbal-injurien freventlich anzutasten, (in welchen fall dem beleydigten theil die rechtmaͤßige retorsion in continenti zuthun erlaubt seyn soll)1682 CAustr. I 287 Faksimile
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[thaͤtliche] retorsion ist, wenn der geschmaͤhte den injurianten nicht so wohl mit blossen worten wieder schilt, sondern ihm vielmehr mit der that schimpfflich begegnet1742 Zedler 31 Sp. 848 Faksimile
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retorsion der retorsion ... ist, wenn der bereits wiedergescholtene den retorquirenden wieder schilt. dergleichen aber in denen rechten nicht geduldet wird1742 Zedler 31 Sp. 848 Faksimile
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retorsion ... diese ist in dem chursaͤchs. mandat wider die selbstrache ... gaͤnzlich verboten1762 Wiesand 900 Faksimile
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im fall auch der angebliche injuriant ... auf vorhergegangene beleidigung sich einer gesetzmaͤssigen retorsion bedienet1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 581 Faksimile
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[es ist] die retorsion, die so sehr den grundsaͤtzen der ehrbarkeit und besonders des christenthums entgegen ist, nach dem gerichtsgebrauch ... als voͤllig erlaubt anzusehen1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 624 Faksimile
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eine voͤllig erlaubte retorsion ist eigentlich nur sodann vorhanden, wenn solche sogleich auf die wiederfahrne injurie folget, oder in continenti ausgeuͤbet worden1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 626 Faksimile
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retorsion. das jus retorsionis und talionis hat wider oerter statt, von denen man erbschaften, gerade, heergeraͤthe, legate, fideikommisse oder uibergaben auf den todesfall entweder gar nicht, oder allein eines theils und gegen abzug folgen laͤßt. doch haben dieses recht nicht privatpersonen, sondern die obrigkeit auszuuͤben, diese auch sich der sachen nicht anzumaaßen1794 Schwarz,LausWB. IV 204 Faksimile
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durch eine so ausgeuͤbte retorsion hat der beleidigte sich genugthuung verschafft, er kann daher keine injurien-klage auf privatstrafe anstellen1815 WirtRealIndex II 380 Faksimile