retradieren, v.

aus gleichbed. lat. retradere Heumann-Seckel 517
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  • kann es ... fuͤr eine ... justiz-versagung ... nicht ausgedeutet werden, daß ich denen klaͤgern das ... memorial ... habe retradiren lassen
    1771 Cramer,Neb. 117 S. 89
  • in der regel kann jede parthei die von ihr uͤbergebenen original-actenstuͤcke und urkunden, gegen zuruͤcklassung beglaubter abschriften, wenn solche erforderlich sind, retradirt verlangen
    1798 Hagemann,PractErört. I 186 Faksimile
  • verbindlichkeit, [bestimmte Wechsel] ... einlösen und der nachlaß-masse kostenfrei retradiren zu lassen
    1812 Schnee,Hoffinanz V 48