Retrahent, m.
Retrahent, m.
Person, die das Näherrecht hat oder beansprucht
-
der retrahent oder näherkäufer1642 SammlVerordnHannov. I 271 Faksimile
-
im fall der retrahent glaublich darthun ... würde, daß der erste käufer mit angebung des kaufschillings einen betrug ... begehe und denselben nicht recht angebe, soll dem ersten käufer der manifestations-eyd aufgetragen [werden]1679 Salzburg/Schmelzeisen,PolO. 244 Anm. 168
-
[Wertbestimmung eines Familiengutes:] ich will ... einem jeden retrahenten zu erlegung dieser summa, und keines mehrern obligirt haben1701 CAustr. I 352 Faksimile
-
es stehet dem käufer und verkäufer nicht frey, zu behinderung des näher-kaufs, am wenigsten, wenn der retrahent sich bereits zum beyspruch erkläret, von dem kauf zurück zu gehenum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 61 § 21