Retrahent, m.

Person, die das Näherrecht hat oder beansprucht
  • der retrahent oder näherkäufer
    1642 SammlVerordnHannov. I 271 Faksimile
  • im fall der retrahent glaublich darthun ... würde, daß der erste käufer mit angebung des kaufschillings einen betrug ... begehe und denselben nicht recht angebe, soll dem ersten käufer der manifestations-eyd aufgetragen [werden]
    1679 Salzburg/Schmelzeisen,PolO. 244 Anm. 168
  • [Wertbestimmung eines Familiengutes:] ich will ... einem jeden retrahenten zu erlegung dieser summa, und keines mehrern obligirt haben
    1701 CAustr. I 352 Faksimile
  • es stehet dem käufer und verkäufer nicht frey, zu behinderung des näher-kaufs, am wenigsten, wenn der retrahent sich bereits zum beyspruch erkläret, von dem kauf zurück zu gehen
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 61 § 21