retrahieren, v.
retrahieren, v.
zu lat. retrahere
etw. retrahieren etw. auf Grund eines Näherrechts an sich ziehen
etw. retrahieren etw. auf Grund eines Näherrechts an sich ziehen
vgl.
Näherkaufen
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woferne der churerbe ... nunmehr seine muͤndigkeit vnlangst erreichet vnd weder das gesetzte churgeld ... noch den kauffcontract jemals bestaͤndiger weise acceptirt, so ist er als der churerbe solch guth zu retrahiren wohl befugt1629 Chr.Ph. Richter, Tractatus de jure et ordine successionis ab intestato (³Jena 1658) 178
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wann aber ein professus ein patrimonial gut ins closter gebracht und dieses verkauffte solches, koͤnnen des professi freunde solches retrahiren? resp. neg.1721 KlugeBeamte IV 757 Faksimile