Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Retrakt

Retrakt

, m.

wie Näherrecht 
Sachhinweis: HRG.1 IV 949
  • dem retractui oder einstand
    1675 CAustr. I 352
  • der retrakt der an todte hände veräusserten güter ist gar keiner verjährung unterworfen
    1804 Gönner,StaatsR. 408
  • [es] sind als besondere gattungen des retracts zu bemerken: die marklosung, der landmannseinstand oder der buͤrgerretract
    1806 Runde,PrR.4 157
unter Ausschluss der Schreibform(en):