Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rettung
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Retselgeld
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Retter
Rettung
, f., Rettigung, f.
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I
Befreiung aus, Bewahrung vor Gefahr oder Schaden; Unterstützung, Hilfe; Feuer und Rettung Gefahr und Hilfe (Beleg 1508)
- sol man dem toter das haupt abschlagen, doch das bewart were, das er getott hab durch rettung willen leibs notturftvor 1307? Tomaschek,Trient 162Faksimile - in Google Books
- wir svͤllen ... dehainen schaden oder ansprache auf si ziehen, ob der erzbischof vnd die bischoͤf ... sich mit gaistlicher oder mit werltlicher were vnd rettigvng gen vns setzent oder vns darvmb angreiffent1323 MWittelsb. II 280Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- beim landgeschrei soll jedermann zur rettung von leib und gut herbeieilen1479 EidgAbsch. III 1 S. 26
- welker eyne rechte noͤtwere to reddynge synes lyves vnde levens deyt ..., de is darumme nummandes jcht schuldigh1507 BambHGO.(Barkhusen) Art. 164
- jr vom pundt als die nechsten so neben vnnsern erblanden am fewr vnnd rettung sein1508 AppenzUB. II 2 S. 428Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Vertrag,] das der hoffmann burgerlich pflicht zu rettung des fleckens bann zeun, und was denselbigen anhangt, thun soll1517 Sinsheim 448Faksimile (ca. 248 KB)
- [es] söllen auch zu hilff, vnd rettung des fewrs khomen all maurer, zymerleut vnd schmidt, so hie täglich ir narung gewingen1524 SalzbStPolO. 57
- dasselbs den bekhriegten oder beschedigtn unvertzogentlich hilf und beystanndt oder rettung geschehen sollSalzbLO. 1526 Bl. 4v
- ob ymant vergeweltigt und umb recht und hilfe, rettung schrihe ..., denselben ist yder zentgreve schuldig, rettung zu thun1527 WürzbZ. I 1 S. 220Faksimile (ca. 172 KB)
- wellicher ein recht nodtweher zu rettung seins leibs vnnd lebens thut ..., der ist darumb nymands nit schulldig1532 CCC. Art. 139Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1533 - in DRQEdit
- die defension und rettung des landes1620 CCMarch. VI 1 Sp. 287Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- schutz, schirm, huͤlf und rettung1622 Moser,StaatsR. 31 S. 353Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zu rettung und wohlstand des heil. roͤmischen reichs1702 CAustr. I 142Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- die meister und gesellen ... sollen sich zur zeit eines entstehenden feuers, bei verlust ihres meisterrechts ... einfinden, und ... rettung zu thun verbunden seyn1722 HalberstProvR. 160Faksimile - in Google Books
II
rechtlich relevanter Einwand gegen eine Forderung
- [Anordnung,] das er [gelter] in der czeit des enttags fur gebe vnd beweise alle seine rettung [lat. Text: omnes suas defensiones], die er wider sein widertail ze klagen hat1338/47 Tomaschek,Trient 186Faksimile - in Google Books
- [Übschr.:] wie der antwurter in recht auf furgehaischten tag erscheinen und rettung thun solle1567 WürtLändlRQ. I 200Faksimile (ca. 53 KB)
III
Auslösung eines Grundstücks aus dem Konkurs durch einen nachrangigen Gläubiger
vgl.
3Losung (II 1)
- der sogenannte aeußerproceß -- welcher in Hamburg die entsetzung oder rettung, im oldenburgischen die lösung, in Pommern der oblationsproceß, und in jedem lande anders genannt wird2. Hälfte 18. Jh. Möser,Phant. IV4 267