Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reue
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, f.
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religiös und rechtlich: Erkenntnis des eigenen Fehlverhaltens bzw. einer falschen Entscheidung, meist verbunden mit dem Wunsch, dies rückgängig zu machen; Schmerz, Bedauern über die Mitwirkung an einem Todesurteil (Beleg um 1500)
Sachhinweis: Historisches Wörterbuch der Philosophie ... Bd. 8 Sp. 994-951
- unrihthæmde mæn to rihtum life mid synna hreowe tofon oþþe of ciricean genaman ascadene sien [ungesetzlich beweibte Männer sollen ein rechtliches Leben unter Sündenbereuung beginnen oder aus Kirchengemeinschaft ausgeschieden sein]695 (Hs. um 1125) Liebermann,AgsG. Wi 03
- waͤr aber daz die vor genanten laͤut [rauber vnd dieb] rechtew rew hieten gehabt an irm end, vnd daz ez ein richter erlaubt, so solt man si in den geweihten steten lazzen ligen1390 (Hs.) BerthRechtssumme 364
- wenn der mensch peichtet in warer rew, so nimt got den menschen wider ze genaden1390 BerthRechtssumme 488
- [ez] entschuldigt von sunden die vorcht vnd die peicht vnd rew vnd půzz1390 (Hs.) BerthRechtssumme 2082
- aus gerechtikait wirt begangen ein manschlacht, wen ein richter mit gerechtem gericht den verwrtailten töten lost ..., nit aus haß der person ... sunder aus gehorsam vnd liebe der gerechtikait vnd das mit schmerzen seines herzen vnd mit rew [lat. Text: cum dolore cordis et compunccione]um 1500 Summa legum 605
- [es] hat die reu in verträgen und transactionen auf einem theil allein ... nit statt1608 OÖLTfl.(Strätz) III 33 § 19
- so ainer mit dem andern thuet ainen roß tausch, hat er es dann an waal und an reu, soll der tausch beleiben1611 OÖsterr./ZRG. 13 (1878) 253 Anm. 121Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- ein theil kann ohne des andern thails gueten willen und zuelassung durch entstandene reu nit darvon abstehen oder, was einmal ordenlich geschlossen, zuruckhziechen1616/29 OÖLTfl.(Strätz) III 1 § 15
- wan der lehensmann nach geschlossenem verkauf ... ohne consens deß lehenherrns iedoch vor der einantwortung auß rew und zu entfliehung der lehensfölligkeit von dem contract wieder abweichen und das verkaufte ... lehenguet nicht abtretten wolte, so soll es ihme zugelassen ... sein1654 NÖLO. V 1, 30 § 5
- pœnitenz ... heisset ... die busse oder die reue, so man uͤber seine suͤnden traͤget1748 Jablonski,Lex. 821
- versuch einer missethat ist, wenn jemand ... sich derselben [missethat] unterziehet, solche aber ... durch eigene reu oder ohnvermoͤgenheit oder aus fremder behinderung ... nicht vollbracht worden1769 CCTher. 13 § 2Faksimile - in Google Books
- freywilliges bekenntniß ist pflicht, aber nie milderungsgrund. reue kann nur den beweis der uebereilung erleichtern1798 Grolman,KrimRWiss. 73 Anm. 2Faksimile (ca. 196 KB)
- die nach vollbrachter missethat bezeigte reue kann in der verwirkten strafe des parricidaͤ eben so wenig eine veraͤnderung machen, als die minderjaͤhrigkeit allein1803 RepRecht XI 194