Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reuhandlohn
Reuhandlohn
, n.
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Ersatzleistung für den nicht gezahlten Handlohn (I) bei Lösung eines (Kauf-) Vertrages
- [wegen Rücktritt vom Kaufvertrag ist] das reuhandlohn oder doppelhandlohn ... zu bezahlen1695 BambBer. 99 (1963) 469
- reuhandloͤhnere1734 Elsaeßer,BeitrKanzlei. 183Faksimile (ca. 310 KB)
- reu-handlohn wird entrichtet, wenn sich jemand den rite getroffenen kauff oder verkauff reuen laͤst, und solchen nicht adimpliret1750 Klingner II 825Faksimile - in Google Books
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