Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reuhandlohn

Reuhandlohn

, n.

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Ersatzleistung für den nicht gezahlten Handlohn (I) bei Lösung eines (Kauf-) Vertrages
  • [wegen Rücktritt vom Kaufvertrag ist] das reuhandlohn oder doppelhandlohn ... zu bezahlen
    1695 BambBer. 99 (1963) 469
  • reuhandloͤhnere 
    1734 Elsaeßer,BeitrKanzlei. 183
  • reu-handlohn wird entrichtet, wenn sich jemand den rite getroffenen kauff oder verkauff reuen laͤst, und solchen nicht adimpliret
    1750 Klingner II 825