Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): reukäufig
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reukäufig
, adj.
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einen Kaufvertrag bereuend und ihn rückgängig machen wollend
- von denen, so trunkner weis märkten, und hernach rewkäufig werden1600 SchweizId. III 167Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- ein oberkeit ... hat ... macht, die contracten ... zewiderrufen, ... wan der beschwärt oder rewkoüfig theil mehr dann vmb den dritten theil ... betrogen wärend1611 FreiburgÜMun. I Art. 110
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