Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): reukäufig

reukäufig

, adj.

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einen Kaufvertrag bereuend und ihn rückgängig machen wollend
  • von denen, so trunkner weis märkten, und hernach rewkäufig werden
    1600 SchweizId. III 167
  • ein oberkeit ... hat ... macht, die contracten ... zewiderrufen, ... wan der beschwärt oder rewkoüfig theil mehr dann vmb den dritten theil ... betrogen wärend
    1611 FreiburgÜMun. I Art. 110
unter Ausschluss der Schreibform(en):