Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reukauf

Reukauf

, m.

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I (Regelung über) die Aufhebung eines Überlassungsvertrages unter Zahlung einer Ersatzleistung
  • wairt zake, datter yement roucoep anghinc, dat soude wesen op die roede te verbueren 2 nobelen
    1434 LeidenRbr. 109
  • wann einer den zehenden stigt oder bestehet, vnd begert dess wandel oder rauwkauff, soll er kommen zuschen dem ansatz vnd stehetkauff, denselbigen vffsagen, vnd soll von x malter frucht ein malter habern geben, vnd damit abstahen
    1549 Hunsrück/GrW. II 122
  • es sol ... in den matrimonialcontracten oder ehestiftungen kein peen oder bürgschaft für den widerruff oder raukauf ... aufgesetzt werden
    1581 Hoya/Sehling,EvKO. VI 2 S. 1197
  • [die Rückkäufer müssen] gwonlich zum ruwkhouff ein gastmal halten
    1589 BernStR. VI 2 S. 248
  • ebenfahlß sollen auch die bei undichtigen und uncreftigen conträcten von den partheien gesezte pöenfähl oder reukheüf ungültig sein
    1608 OÖLTfl. III 36 § 3
  • [es] hat die herrschafft C. die rüwkouffbůßen zů bezeüchen, ihra zůgemeßen vß dem grund, dz die reüwkoüff für ire nidere grichte kommend; weilen aber dise bůßen ... vnwidersprechlich mandatbůßen sind, die vns der oberkeit gehörend, als sol ... die herrschafft C. ... dieselben vnseren ambtleüthen ... vberlaßen
    1659 ArgauLsch. II 248
  • dieses recht des reukaufes [während der zugszeit von 4 wochen 1 tag ... den kauf wiederum aufgeben] stehet ... dem verkäufer oder zieher niemals zu
    1793 Rottweil/QNPrivatR. II 2 S. 420
  • [Übschr.:] vom reukaufe. ... hat der käufer oder verkäufer sich das recht, binnen einer gewissen zeit vom kaufe wiederum abzugehen, vorbehalten, so ist dieses für eine auflösende bedingung anzusehen
    1794 PreußALR. I 11 § 331
  • bey reukäufen ... wollen wir die offnungen dahin mildern, daß der ehrschatz nicht mehr, so bald der handschlag geschehen, sondern erst nach offnung des kaufes solle verfallen seyn
    1795 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 371
II die im Falle des Rücktritts von einem Kaufvertrag zu zahlende Summe Geldes
  • hi moeste also wel den raucoop betalen als den lyfcoop
    vor 1350? CoutBourgBruges III 221
  • den teynden penningh to ruwe kop geven
    1498 LübRatsurt. I 463
  • [bei Nichterfüllung des Kaufvertrags] myth ruwekope van ohme tho scheden
    1531 LübRatsurt. III 153
  • die beschlossnen kaufshandlungen kunnen nit revociert werden, allein es geschehe mit baider contrahenten guetem und freuem willen und da gleich der verkaufer doppelte kaufsumma dem kaufer zu reukauf widerumb geben wolt
    1573 NÖLTfl. II 1 § 52
  • nachdem bißweilen bey und neben dem kauf-gelde auch ein reukauf besprochen wird, woferne nun solches geschehen, so ist gleichwol der naͤher-gelter denselbigen zu erstatten nicht schuldig
    1577/83 LünebRef. 663
  • [wurde] verabredet, wer nicht kauf halten würde, an rewkaufe der obrigkeit zehn thaler straffe vnd den vnterhandlern ein faß danzker bier erlegen solle
    1641 Beck,DanzigerNehrung 31
  • reugeld, reukauff, mulcta pœnitentialis
    1738 Hayme 937
  • dieweil ... hinter dem wein viel seltzamer haͤndel und freymaͤrckt ... beschehen, die zu morgens nicht wollen gehalten und derhalben reukauff gegeben werden: wollen unsere herren ..., daß solch handel und kauff ... vermieden bleiben
    1739 Weißenburg i.N.Stat. 261
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