Revisionsurteil, n.
Revisionsurteil, n.
das in Folge einer Revision (I) gefällte Urteil
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[der Gegenteil hat] auch durch unser erfolgendes gnädigstes revisionsurthl nichts mehrers, als was ihme bei voriger instanz zuerkent worden, zu gewarten1699 Fellner-Kretschmayr II 515 Faksimile
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wegen deßfalls kein ferners ansuchen geschehen, biß nach erfolgter revisions-urthel ... von demselben die anzeig beygebracht1727 Moser,StaatsR. 30 S. 326 Faksimile
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[bei Urteilen des Hofgerichts muß dessen Exekutionsbefehl vorliegen,] weilen sothan beygeschlossenes revisions urtheil simpliciter auf das vorher ergangene hoffgerichts urtheil relativ forth zu exequirung diese letzteren, das original oder authentische copia ohnumbgänglich nöthig1729 Braun,GerichtsVerfHeidelb. 57 Anm. 210
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wann jemand auch gegen dieses [vom Oberamt gefällte] revisions-urtheil sich gravirt befindet und die summe über 100 rthlr. oder jura betrifft, so soll das beneficium restitutionis stattfinden und acta an eine juristenfacultät verschickt werden1742 ActaBoruss.BehO. IV 2 S. 368
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revisions-urtheil ... heißt das in der revisions-instantz, nach wiederholter fleißiger durchlesung derer acten, gefaͤllte urtheil1742 Zedler 31 Sp. 945 Faksimile
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sollten dieselbe [revisores] aber in ihrem gewissen finden, daß sie in solcher frist unmoͤglich in diser sache die revisions-urthel publiciren koͤnnten, waͤre denselben zu gestatten, eines ferneren termins ... fertig zu seyn1774 Moser,JustizVerf. II 724 Faksimile