Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Revisionsurteil

Revisionsurteil

, n.

das in Folge einer Revision (I) gefällte Urteil
  • [der Gegenteil hat] auch durch unser erfolgendes gnädigstes revisionsurthl nichts mehrers, als was ihme bei voriger instanz zuerkent worden, zu gewarten
    1699 Fellner-Kretschmayr II 515
  • wegen deßfalls kein ferners ansuchen geschehen, biß nach erfolgter revisions-urthel ... von demselben die anzeig beygebracht
    1727 Moser,StaatsR. 30 S. 326
  • [bei Urteilen des Hofgerichts muß dessen Exekutionsbefehl vorliegen,] weilen sothan beygeschlossenes revisions urtheil simpliciter auf das vorher ergangene hoffgerichts urtheil relativ forth zu exequirung diese letzteren, das original oder authentische copia ohnumbgänglich nöthig
    1729 Braun,GerichtsVerfHeidelb. 57 Anm. 210
  • wann jemand auch gegen dieses [vom Oberamt gefällte] revisions-urtheil sich gravirt befindet und die summe über 100 rthlr. oder jura betrifft, so soll das beneficium restitutionis stattfinden und acta an eine juristenfacultät verschickt werden
    1742 ActaBoruss.BehO. IV 2 S. 368
  • revisions-urtheil ... heißt das in der revisions-instantz, nach wiederholter fleißiger durchlesung derer acten, gefaͤllte urtheil
    1742 Zedler 31 Sp. 945
  • sollten dieselbe [revisores] aber in ihrem gewissen finden, daß sie in solcher frist unmoͤglich in diser sache die revisions-urthel publiciren koͤnnten, waͤre denselben zu gestatten, eines ferneren termins ... fertig zu seyn
    1774 Moser,JustizVerf. II 724
unter Ausschluss der Schreibform(en):