Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Revisorium

Revisorium

, n.


I dritte Instanz im Prozeßgang, Oberappellationgericht 
  • daß ... daselbst [heßische samt-revision- oder ober-appellation-gericht] ... in allen vor solch revisorium gelangten sachen procedirt werden ... soll
    1650 Kopp,HessGer. II 282
  • anno 1702 hat sich einer ... an das bonnische revisorium gewendet, und wurde daselbst seinem gegner ... auferlegt ad libellum revisorium zu antworten
    1756 Cramer,Neb. II 83
  • unter dem revisorio stehet stehet niemand immediate, sondern was in via ordinaria dahin gelangt, muß schon vorher durch ein anderes dicasterium gegangen seyn
    1778 CJBavJudAnm. 39
  • revisorium, die ritter- und gelehrte bank wurde allda erst im jahr 1746 eingefuͤhrt, und zugleich ein ansonderlicher revisions vice-canzler angestellt
    1788 KurpfSamml. IV Reg. s.v.
  • [Übschr.:] von der dritten instanz. diese ist beim oberappellationsgericht und wird das revisorium genannt
    1800 Bewer,Rechtsfälle V 87
  • selbst von dem judiciarrathe der universitaͤt werden die appellationen nicht bei dem churfuͤrstlichen hofrathe, sondern sogleich bei dem revisorium angebracht
    1802 Gönner,GemProz. III 87
II wie Revision (I) 
  • mit ... anmeldung und aburtelung des revisorii, wird es eben so, wie im ordentlichen und gewoͤhnlichen prozesse gehalten
    1781 CJFrid. II 20 § 14
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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