Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rezeßgeld

Rezeßgeld

, n.

von einem Bergwerkseigentum zu entrichtende vierteljährliche Abgabe als Anerkennung des landesherrlichen Hoheitsrechts; auch bestimmt für die Besoldung der Bergbeamten
Sachhinweis: Veith,Bergwb. 375f.
  • der bergkschreiber ... sol alle quartal auff jeder zech, auff welcher anschnit gehalten, zwene groschen nemen, vnd den nehesten sonnabent hernach die lehenschafft jhre recess vnd quatember geldt richtig erlegen lassen
    1589 Kursachsen/PreußBergO. 357
  • jeglicher vorsteher ... oder schichtmeister sollen altem herkommen nach von jeglicher zechen, fundgruben und maassen ... unserm oberbergmeister dass recess- oder quatember-geld zu geben schüldig seyn
    1669 KurkölnBergO.(B) 601
  • welche muthung auf recht oder unrecht ausgestellet worden, und darüber streit entstehet, davon sollen kein recess- oder quater-temper-gelder abgestattet werden
    1752 PreußBergO. 807
  • jede art der landesherrlichen bergwerkseinkuͤnfte, als ... zehenden, die quartal- und receß-gelder, das stollen-neuntel und andere stollen-einkuͤnfte
    1758 v.Justi,Staatsw. II 266
  • alte schaͤchte, stollen und strecken ... sind saͤmmtlich in unser freyes verfallen, wenn die gewercken selbige nicht durch das gesetzte recess-geld ... aus dem freyen erhalten; wes endes es denn auch keiner besondern freymachung bedarf, wenn das recess-geld ein jahr lang nicht abgefuͤhret worden
    1766 NCCPruss. IV 327
  • [man] beglaubiget ... den besiz [einer kuchse] durch die richtige vierteljaͤhrige abfuͤhrung der zubuße und des rezeßgelds 
    1785 Fischer,KamPolR. II 887
  • hat ein beliehener die rezeßgelder ... durch vier quartale ... nicht bezahlt, so fällt sein bergwerkseigenthum an den staat zurück
    1794 PreußALR. II 2 § 105
  • muß von jeder grube ... und von jedem andern bergwerkseigenthume, alle quartale das ... rezeßgeld an das bergamt abgeführt werden
    1794 PreußALR. II 16 § 104
unter Ausschluss der Schreibform(en):