Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rezessieren

rezessieren

, v.


I einen Beschluß in einen Rezeß (I) fassen
  • schollen der ... stad R. zodan sunderlick afsproke, de nicht recesseret, unschedelick weszen
    1524 HanseRez.3 VIII 908
II einen Rezeß (II) vorbringen
  • damit aber eines [ordinari-präfixordnungen] mit dem andern [extraordinari-präfixordnungen] nicht konfundiert ... werden, so sollen jedesmals drei tag in der wochen ... rezessiert [werden]
    1654 JRA.(Laufs) § 88
  • weilen ... durch der prokuratorn allzulanges rezessieren die audientien ... nicht wenig verlängert ... werden
    1654 JRA.(Laufs) § 98
  • sollen ... die procuratores zu beförderung der audientien ... wann producta und schriftliche handlungen zu übergeben, nichts anders als die bloße titulatur derselben und bitt inhalts derselben im rezessieren melden, alles anders aber in schriftliche rezeß, dem gegenprocuratori zu seiner nachricht und sich darin nach notdurft zu ersehen, in seiner ... gegenwart kommunizieren
    1654 JRA.(Laufs) § 102
  • [die procuratores] sollen sich im recessiren der kuͤrtze befleißigen
    1656 HessSamml. II 283
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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