Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rezessieren
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rewund
Rewunde
Rezeption
Rezeß
Rezeßbrief
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Rezeßgeld
rezessieren
, v.
I
einen Beschluß in einen Rezeß (I) fassen
- schollen der ... stad R. zodan sunderlick afsproke, de nicht recesseret, unschedelick weszen1524 HanseRez.3 VIII 908
II
einen Rezeß (II) vorbringen
- damit aber eines [ordinari-präfixordnungen] mit dem andern [extraordinari-präfixordnungen] nicht konfundiert ... werden, so sollen jedesmals drei tag in der wochen ... rezessiert [werden]1654 JRA.(Laufs) § 88
- weilen ... durch der prokuratorn allzulanges rezessieren die audientien ... nicht wenig verlängert ... werden1654 JRA.(Laufs) § 98
- sollen ... die procuratores zu beförderung der audientien ... wann producta und schriftliche handlungen zu übergeben, nichts anders als die bloße titulatur derselben und bitt inhalts derselben im rezessieren melden, alles anders aber in schriftliche rezeß, dem gegenprocuratori zu seiner nachricht und sich darin nach notdurft zu ersehen, in seiner ... gegenwart kommunizieren1654 JRA.(Laufs) § 102
- [die procuratores] sollen sich im recessiren der kuͤrtze befleißigen1656 HessSamml. II 283Faksimile (ca. 332 KB)