Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): reziprok

reziprok

, adv.

wechselseitig
  • wann sich zwo oder mehr persohnen etwas gegeneinander ... zu laisten reciproce verbunden haben
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) II 30 § 12
  • daß ... Zürich dieses abzugsgeschäft seither reziproke ... gehalten habe
    1715 JbSchweizG. 34 (1909) 131
unter Ausschluss der Schreibform(en):