Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rheinfahrt
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, f.
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Fronfahrt mit einem Wagen an den Rhein zur Verschiffung von Transportgütern
bdv.:
Rheinfuhre
- [Wagenfronen:] der hofmann ... ist schultig 3 rheinfährt zu thun vnd dan die korn und haberpacht nach Caub ... in der fron zu führen1670 AnnNassau 6 (1860) 337
- [dienste in eine entferntere gegend] weinfarthen ... theilten sich ... in rheinfarthen, in neckerfahrten an den necker ... und in seefarthen an den bodensee1793 Lang,Steuerverf. 70Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)