Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rheinschifffahrtspolizei
Artikel davor:
(Rheinsgulden)
rheinisch
Rheinlohner
Rheinmann
Rheinmeister
Rheinmeisterschaft
Rheinmühle
Rheinsnot
Rheinordnung
Rheinschänder
Rheinschifffahrtspolizei
, f.
gesetzliche Regelungen zur Schiffahrt auf dem Rhein
zu
Polizei (II)
- zur handhabung der rhein-schiff-fahrtspolizei wird verordnet, daß künftig keinem schiffsknecht ... das befahren des nieder-rheines weder mit ungeeigneten fahrzeugen noch auch sonst von den churfürstlichen rheinzoll-beamten gestattet werden darf1687 Scotti,Kurköln I 1 S. 523
- der churmainzischen rente, welches die fuͤr die rheinschifffahrts-polizei vorzuͤglich beauftragte stelle war1814 AktWienKongr. I 3 S. 13