Rheinschifffahrtspolizei, f.

gesetzliche Regelungen zur Schiffahrt auf dem Rhein
  • zur handhabung der rhein-schifffahrts-polizei wird verordnet, daß kuͤnftig keinem schiffsknecht ... das befahren des Nieder-Rheines weder mit ungeeigneten fahrzeugen noch auch sonst von den churfuͤrstlichen rheinzoll-beamten gestattet werden darf
    1687 Scotti,Kurköln I 1 S. 523
  • der churmainzischen rente, welches die fuͤr die rheinschifffahrts-polizei vorzuͤglich beauftragte stelle war
    1814 AktWienKongr. I 3 S. 13