Rheinschifffahrtspolizei, f.
Rheinschifffahrtspolizei, f.
zu
Polizei (II)
gesetzliche Regelungen zur Schiffahrt auf dem Rhein
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zur handhabung der rhein-schifffahrts-polizei wird verordnet, daß kuͤnftig keinem schiffsknecht ... das befahren des Nieder-Rheines weder mit ungeeigneten fahrzeugen noch auch sonst von den churfuͤrstlichen rheinzoll-beamten gestattet werden darf1687 Scotti,Kurköln I 1 S. 523
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der churmainzischen rente, welches die fuͤr die rheinschifffahrts-polizei vorzuͤglich beauftragte stelle war1814 AktWienKongr. I 3 S. 13