Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): richten

richten

, v.
I das Recht (wieder-)herstellen, das zerbrochene Recht heilen (J. Weitzel); im Rechtsleben reicht diese Bed. je nach Struktur und Funktion der Rechtsprechungsorgane (in einem weiten Sinn) vom Aussprechen dessen, was j. für Recht hält, bis zur verbindlichen und mit erzwingbaren Rechtsfolgen behafteten Entscheidung über einen Lebenssachverhalt bzw. die daran beteiligten Personen
  • 1 wer richtet?
  • 2 wem oder über wen wird gerichtet?
  • 3 was wird gerichtet?
  • 4 wie oder nach welchem Recht wird gerichtet?
II als Schiedsrichter oder sonstige unparteiische Person auf Wunsch der Parteien eine Angelegenheit entscheiden; streitige Parteien miteinander vergleichen; häufig in Paarformeln; vereinzelt: Auskunft über einen strittigen Sachverhalt geben (1434)
III das, was durch das Richten (I) als Recht gefunden bzw. festgestellt wird, verwirklichen: insb. an jm. eine Strafe vollstrecken
IV etwas beurteilen
V einrichten, errichten, (wieder-)herrichten, zurichten, bewirken
VI entrichten, etw. (meist Geldleistungen) erbringen, (auf jn.) verwenden
VII sich richten nach jm./etw. sich an jm. / etwas (insb. einer Rechtsnorm) orientieren, etwas befolgen; auf etwas richten
VIII einen strittigen Sachverhalt untereinander bereinigen; sich einigen
IX auf etw. abzielen, etw. einbeziehen
X regieren, beherrschen
XI sich durch einen Reinigungseid von einer Anklage befreien
XII in einigen bayrischen Stadtrechten des 14. Jh.s: den Richter [bei Amtsvergehen] davon richten und weisen den Richter aus dem Amt (und der Stadt?) entfernen?