Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Richtereid
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Richtereid
, m.
richterlicher Amtseid
- dass hinfuran ... der so erstlich zu einem richter erwellt wirden ... vor ratt und gemein einen richteraidt thun [soll]1545 MHungJurHist. V 2 S. 39
- richtereid [es folgt die Eidesformel]1551 OÖsterr./ÖW. XIV 502
- [Übschr.:] richterayd. ir richtere werden einen rechten leyblichen ayd mit aufgehepten fingern zu got dem almechtigen globen und schweren1575 WürtLändlRQ. I 706Faksimile (ca. 52 KB)
- weiln richter schuldig ihren richter-eydt abzulegen, sollen ... praͤsident, vice-praͤsident vnd assessoren einen leiblichen ... eydt ablegen1630 SammlLivlLR. II 30Faksimile - in Google Books
- amman- und richter aydt. amman und richter schwören einen solchen ayd, zu dem gericht zu kommen, wann ihnen darzue verkündt wird und allda zu richten umb das, so für sie gebracht wird1761 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 148Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- wenn ... dem cammerrichter nur allein oblaͤge, das gericht zu dirigiren, und, wenn derselbe in keinem falle richten solte; so wuͤrde die cammergerichts-ordnung denselben mit dem richtereide, den beysizern ganz gleichfoͤrmig, nicht beleget haben1774 Moser,JustizVerf. II 674Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- auch die administrativen behörden, soweit sie den richterlichen karakter annehmen, müssen nach dem vorgeschriebenen richtereid auf die justizpflege verpflichtet werden1815 Gönner,EntwGesB. II 105Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte