Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Richtergeld
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, n.
Sitzungsgeld
- soll man denen ehe-richtern jeglichen von besitzung eines jeden ehe-gerichts, dreyssig kreutzer, so sie also erscheinen, und in ehesachen handeln, und hinwiederum ein jeder, der also ohne genommene erlaubnuss aussblieb, und das versaumbte seines richter gelts verlustigt seyn1683 UlmEheO. 4