Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): richterlich

richterlich

, adj., adv.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
einen Richter (II) oder seinen Aufgaben- und Wirkungsbereich betreffend, ihm angemessen, auf ihn bezogen; richterliche Erkenntnis Urteil (Beleg 1581)
  • te bannen, te verdeilen of andere richterlike werke te doen mit enigen vonnissen of genechten [lat. Text: definitivas sententias] 
    1349 Willems,Brab. II 470
  • der richterlich clagspiegel. ein nutzbarlicher begriff: wie man setzen vnd formieren sol nach ordnung der rechten ein yede clag, antwurt vnd außsprechene vrteilen
    1436 (ed. 1516) Klagsp.(Brant) Titel
  • vordern wir dich hier mit disem unserem offen prief, aus unsres ... richterlichen ampts obrigkait ernstlich gebietende, das du ... vor uns uf unserm rathaus erscheinest
    1521 WindsheimRef. 26
  • das ... unnser statrichter, alspald ime von unns ... pan unnd acht verlihen und er unns den richterlichen ayd gethon, das statgericht ... aufrichtigklich hanndlen [solle]
    1526 WienRQ. 305
  • [Übschr.:] van deme richterlichen process
    vor 1531 RügenLR. Kap. IX
  • so der klaͤger jhme fuͤrnimpt einen richterlich zubeklagen
    TeutschForm. 1571 Bl. 3r
  • wann also nach richterlicher ordnung procedirt [wird]
    TeutschForm. 1571 Bl. 74v
  • ein guetlich ersuch ein quart weins, ein richterlich ersuch zwo quarten weins für die gerichten
    1575 Luxemburg/GrW. VI 552
  • sollen sy [vrtelsprecher] ... am landtgericht ... erscheinen vnd ... sich von demselben anderst nit, dann mit des landtrichters bewilligung vnd erlaubnus, bis zue seinem richterlichen aufstandt absündern
    1579 Müsinerwiese(Rusch) 42
  • daß Sch. nit befuegt sein soll, einichen inhabern dergleichen heyligen ackher ohne rechtmäßige ursachen undt vorgehendte richterliche erkandtnuß ... die possession zu entziehen
    1581 JbLiechtenstein 5 (1905) 129
  • lantgerichtliche, burgerliche und richterliche handlungen
    1585 NÖsterr./ÖW. VIII 278
  • was aber vermittels richterlicher erkaͤntniß seine endschafft erreicht, das solle ohn unterscheid der staͤnden also vollzogen werden
    1648 TheatrPacis I 188
  • wann einer zeugenverhör ... zu führen vonnöten, sollen die prozeß und dessen gerichtliche terminen ... gehalten werden ... mit vorbehalt der richterlichen ermäßigung
    1654 JRA.(Laufs) § 82
  • ob wollen [dem Scharfrichter] ein sichere freyheit außgerueffen und gehalten wirdt, soll er doch, wann er unrecht richtet, nach gestallt der richterlichen erkantnuß gestrafft werden
    NÖLGO. 1656(CAustr.) I 57 § 3
  • die hohe richterliche ehrenstelle
    1680 Lübeck/ZRG.2 Germ. 26 (1905) 74f.
  • thut es [Torfdiebstahl] jemand und wird betroffen, derselbige soll es bey den nachbahren beßern mit 6 m und der obrigkeit zur richterlichen ahndung angegeben werden
    1723 SchleswDorfO. 197
  • sollen ... in klag-sachen der ordentliche richter und die ordentliche richterliche instanz angegangen werden
    1729 Moser,StaatsR. 45 S. 430
  • daß er [gott] ... meiner eidtlichen bezeuͤgung ... richterliche zeugnuß geben wolle
    AppenzLB. 1733 S. 23
  • welche richterliche öffentliche satisfaction viel honorabler, sicherer und solider für die beleidigte ist
    1735 HannovGBl. 8 (1905) 487
  • blosse gerichtliche denunciationes [gewährleisten keine] anklage, sondern [seynd] ...fuͤr eine erinner- oder aufweckung des richterlichen inquisitionsamtes zu halten
    1751 CJBavCrim. II 2 § 10
  • res iudicata heißet ein urtheil oder richterlicher bescheid, so rechtskräftig worden
    1752 Greneck 334
  • die richterliche mäßigung der robatt
    1753 Chorinsky,Mat. IV 212
  • das richterliche amt ist ein recht, dasjenige zu thun, was einem richter als richter zu thun gebuͤhret. Bartol. ad l. 1 ff. de jurisdiction. n. 10
    1753 Oberländer 393
  • das richterliche amt, welches ein regent entweder selbst oder durch untergebene obrigkeitliche personen verwalten kann
    1757 RechtVerfMariaTher. 248
  • soll ... wider einen reichsstand gesprochen und mit der privation seiner reichslehen vorgeschritten werden, so kann solche nicht anders als durch gemeinschaftlichen richterlichen ausspruch des kaisers und der gesamten stände auf öffentlichem reichstag geschehen
    1757 RechtVerfMariaTher. 679
  • wer ohne rechtmaͤßige entschuldigung sich weigert, eine ihm richterlich aufgetragene vogtey anzunemmen, der soll aus des richters befehl so lange leisten, biß er sich zu annemmung solcher vogtey bequemen wird
    1761 BernStR. VII 2 S. 842
  • es darf gleichwol der verpächter den pächter, wenn dieser nicht in güte weichen will, mit gewalt nicht vertreiben, sondern er muß richterliche hilfe suchen
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 63 § 22
  • nicht einmal eine oberherrliche und richterliche gewalt duͤrfen sie [eltern] sich uͤber dieselbe [kinder] anmaßen
    1785 Fischer,KamPolR. I 130
  • in denen streitsachen zwischen blutsverwandten ... solle von jeder parthey ein scheidmann zur entscheidung ... erwehlt werden, damit ... kein richterliches geschrey erfolge
    1785 ZSchweizR.2 27 (1908) 240
  • soll zu vermeidung alles aͤrgernisses der eherichter dem verlassenen theil die nachforschung anbefehlen und ihm ... richterliche hand bieten
    1787 BernStR. VI 2 S. 804
  • sie [dorfsobrigkeit] vertrit die stelle der richterlichen obervormundschaft
    1788 Thomas,FuldPrR. I 199
  • von ... faͤllen ... wo erst die gesetzgebende gewalt die richtigkeit der grundsaͤtze bestimmen muß, ehe in richterlichen entscheidungen davon gebrauch gemacht werden kann
    1790 Pütter,Reichspost 113
  • die richterliche gewalt wird von Montesquieu und andern als eine hauptstaatsgewalt aufgefuͤhrt, da sie doch eigentlich nur ein nebenzweig der obigen beyden hauptgeschaͤfte ist
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 8
  • die gemeinderäthe, unter dem namen gemeindegerichte, würden die erste richterliche instanz ... ausmachen
    1801 Luzern/AktSammlHelvet. VII 1499
  • dass zur vereinfachung des geschäftsganges und zur erzielung einer unserm erschöpften lande so nöthigen sparsamkeit das richterliche mit der verwaltung in der cantonsverfassung möchte vereinbaret (!) werden
    1801 AktSammlHelvet. VII 1499
  • der cantonsrath entscheidet ... im fall eines vergehens eines obrigkeitlichen oder richterlichen beamten, ob ein solches raths- oder gerichtsglied aus der behörde soll ausgestoßen werden
    1801 Schwyz/AktSammlHelvet. VII 1522
  • richterliche gewalt ist constitutiver theil der obersten gewalt im staate
    1802 Gönner,GemProz. III 34
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):