Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Richtermahl
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Richtermahl
, n.
Mahlzeit anlässlich des Amtsantritts eines Richters, entweder vom ihm selbst ausgerichtet oder zu seinen Ehren veranstaltet
bdv.:
Richteressen
- ußgeben ... zu Horwe: ... der Hegnerin umb das richter male 7 lb. 6 ß h.1412/13 QGrafschHohenberg I 303
- der richtermähleren halber ist unsere erlüterung: wann neuwe richter an unser stattgricht erwellt werdend, dass dennmalen die zwen neuwe richter zu ihrem antritt ald ynzug kein mahlzyt nit, sonder beid mit einanderen nur einen bescheidenlichen abendtrunk halten1650 SchweizId. IV 162Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- weilen von alters gebreichig das der neue dorfrichter zu seiner einseczung ain so genantes richtermäll denen benachbarten zu geben hat1717 Steiermark/ÖW. X 211Faksimile (ca. 52 KB)
- solle ... ein jeder ... zur lewen- rath- oder zunftmeisterstell gelangende neue herr ... das gewöhnliche und schon seit vielen jahren her in eine geltpraesentz verwandelte richtermahl abzueführen ... schuldig sein1753 ÜberlingenStR. 685Faksimile (ca. 80 KB)