Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Richterstab

Richterstab

, m.

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auch dim.
Amtsstab eines Richters (II) als Symbol richterlicher Gewalt; in der Wendung den Richterstab führen als Richter tätig sein, den Vorsitz führen (Beleg 1745), jm. den Richterstab halten über jn. richten (Beleg 1534)
Sachhinweis: HRG.1 IV 1839
  • so der zentgraf den richterstab hinleget vnnd das gericht verlawbt
    1380 Franken/GrW. III 523
  • auf diese ... stattudten und gebreuch im handwerckh solle einem jungen meister der text fürgelesen werden durch den gerichtschreiber, darnach [soll er] an den richterstab angeloben ... solchen unverbrüchlich nachzukommen
    1462 (Hs. 16. Jh.) Hornschuch,Keßler. 451
  • so dann der richter in gerichte sich nidergesetzt und den richterstap in der handt hat
    1466 Wertheim 36
  • rühre an diesem richterstab, daß dein anrühren ... deine treu sei
    1517 JbMittelfrk. 26 (1858) 74
  • so hat sein furstlich genade ein zentrichter doselbst, der ie zu zeiten den banne und richterstabe von seinen furstlichen gnaden ... soll entpfahen
    1527 WürzbZ. I 1 S. 214
  • [nach der Neuwahl eines Richters] sol der alt richter neben den neu erwelten rathsgeschwornen an demselben ... tag das gericht oder den richterstab dem neuerwelten richter ... überantworten
    1555 NÖsterr./ÖW. IX 673
  • in demselbigen ban wurt heut zu tag geboten dem fronenrichter, daß er seinen richterstab soll halten recht den armen als dem reichen
    1594 RhW. II 1 S. 208
  • ob ich [nach einer Pause] ... wider müge hereintreten und den richterstab wol wider müge in mein hand nemen
    Anf. 17. Jh. Vorarlberg/ÖW. XVIII 341
  • hiermit übergibe ich eüch den scepter oder richterstäbl ... wann ihr solches in der hant habet oder auf den tisch leget, [sei es] ain zeichen ... eüres von eüer herrschaft auß habenden gwalts
    Ende 17. Jh. NÖsterr./ÖW. VII 458
  • daß jehweilen zwey ehrenglieder von mgh. den räthen ans chorgericht verordnet seyn sollen ... daß einer ... allwegen auch monath umb monat den richter-staab führen solle
    1745 BernStR. VI 2 S. 778
  • richterswahlen, welche iedesmahl bei gehaltener pannthättung fürgenohmen worden, wobei der herrschaftliche anwalt den richterstab in die hand nehmen, der neu erwöhlte richter aber die drei rechten finger hierauf legen und ... abschwören solle
    1747 NÖsterr./ÖW. VII 396
  • der kammerrichter hatte ... keine stimme, die beisitzer fanden das urtel. die kaiser uͤbergaben den richterstab einem andern, sobald ihr eigenes interesse einschlug
    1792 Herchenhahn,Reichshofrat I 458
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