Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Richterstelle

Richterstelle

, f.

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wie Richteramt (I) 
  • bedenken ..., daß einer in seiner selbst eigenen sache part- und richterstelle zugleich vortretten möge
    1599 Ostfriesland/Sehling,EvKO. VII 1 S. 426
  • deß herrn ... beambte. welche gleichermassen zu dem peinlichem gericht einen cörperlichen aid ablegen sollen, wan sie ... an stat ihrer herren die richterstelle vertreten wollen
    1627 BöhmLO. R 24
  • also vertreten im gegentheil die pares curiæ oder die lehn-leute, so unter einem lehn-hofe stehen, die richter-stelle 
    1721 Ludovici,LehnsProzeß3 11
  • die richterstellen müssen mit sehr redlichen leuten besetzet werden
    1758 v.Justi,Staatsw. I 137
  • von der reichsritterschafftlichen mitglieder faͤhigkeit zu der richter- und praͤsidenten-stelle bey dem kays. und reichs-cammergericht
    1775 Moser,Beitr. 5
  • sollen ... alle jene, die als stadt- oder marktschreiber eine richterstelle ansuchen, sich einer scharfen pruͤfung aus den landesgesetzen, und der gegenwaͤrtigen gerichtsordnung ... unterziehen
    1781 ÖstAGO. § 431
  • aus einem andern grunde waren nunmehr auch viele personen von dem niedern stande, die zuvor richterstellen bekleiden konnten, dazu unfaͤhig
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 13
  • bei wichtigen reichsstaͤndischen rechtssachen bekleidete wieder der erzbischof von Salzburg die richtersstelle 
    1792 Herchenhahn,Reichshofrat I 503
  • der bezirksstatthalter ist nothwendig auch präsident des bezirksgerichts. die wahlart der übrigen richter ist folgende: die bezirkswahlmänner schlagen für jede richterstelle zwei, und das gericht selbst zwei cantons-activbürger vor; der vierfache vorschlag wird von dem cantonsgerichte auf zwei reduciert, aus welchen der cantonsrath einen auswählt
    1802 AktSammlHelvet. VIII 1493
  • ein jeder gerichtsherr ... hat unstreitig die verbindlichkeit auf sich, die richterstellen nur mit solchen maͤnnern zu besetzen, welchen die rechtspflege ohne gefahr anvertrauet werden kann
    1804 Hagemann,PractErört. IV 260
  • auch kann kein buͤrger an einem ort, wo seine kirche nicht das recht einer religionsuͤbung mit pfarrlichen rechten, sey es als haupt- oder filialkirchspiel, genießt, zu ortvorsteher- oder richterstellen gelangen
    1807 SammlBadStBl. I 342
  • die gleichzeitige ausübung oberer sowohl als unterer richterstellen ... sind unvereinbar
    1814 HdbSchweizStaatsR. 437
unter Ausschluss der Schreibform(en):